(1) Der Verkäufer erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Käufers. Er beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Käufers wird der Verkäufer Bestands- und Nutzungsdaten des Käufers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telemedien erforderlich ist.
(2) Daten des des Käufers werden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung genutzt.